Seit dem 01. Januar 2017 gibt es mit dem neuen PSG II (Pflegestärkungsgesetz) einige finanzielle Änderungen. Unter anderem änedrte sich auch die Höhe des Entlastungsentgeldes. Leider wird der Entlastungsbetrag immer noch viel zu wenig genutzt.
Was bringt der Entlastungsbetrag?
Mit dem Entlastungsbetrag sollen:
- pflegende Angehörige entlastet und/oder beraten werden.
- Pflegebedürftige gefördert werden, sodass sie so lange wie möglich im häuslichen Umfeld ihren Alltag selbstständig bewältigen und soziale Kontakte pflegen können.
Wer hat Anspruch auf den Betreuungsbetrag?
Alle Personen mit einem Pflegegrad 1 bis 5, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden. Zum häuslichen Umfeld zählen:
- Die eigene Wohnung des pflegebedürftigen Menschen
- Die Wohnung der pflegenden Person
- Altenwohnung / betreutes Wohnen
Welche Leistungen können mit dem Entlastungsbetrag abgerechnet werden?
Mit den Entlastungsleistungen können folgende Leistungen abgerechnet werden:
- Teilstationäre Tagespflege oder Nachtpflege (Das ist interessant für Menschen, die häufiger die Tagespflege in Anspruch nehmen möchten.)
- Investkosten und Kosten, die für Mahlzeiten und die Unterkunft in der Tagespflege anfallen
- Kurzzeitpflege
- Leistungen für den ambulanten Pflegedienst im Bereich der Selbstversorgung für Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5*
- Leistungen für Pflegedienste im Bereich der Körperpflege für Personen mit dem Pflegegrad 1**
- Angebote zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI (niederschwellige Entlastungsleistungen / niederschwellige Angebote)
*Nicht bezahlt werden können damit Leistungen des Pflegedienstes für die Körperpflege (An- und Auskleiden, große Toilette, kleine Toilette, usw.), da dies über die Pflegesachleistungen finanziert wird.
** Personen mit einem Pflegegrad 1 erhalten keine Pflegesachleistungen. Deshalb können diese den Entlastungsbetrag auch für Körperpflege verwenden (ausgeführt durch einen Pflegedienst).
Mehr Informationen zum Entlastungsbetrag finden Sie hier.
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